PrĂ¼fung nach der Finanzanlagenvermittlerverordnung
Der Auftrag ist darauf gerichtet, den Gewerbetreibenden in Anwendung der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) nach § 24 FinVermV zu prĂ¼fen.
Die PrĂ¼fung wird unter Anwendung des IDW PS 840 (Entwurf) durchgefĂ¼hrt.
Die PrĂ¼fung wird in Ăœbereinstimmung mit den berufsĂ¼blichen PrĂ¼fungshandlungen stichprobenweise durchgefĂ¼hrt. Die Stichprobe erfolgt durch eine bewusste nach Risikogesichtspunkten bestimmte Auswahl.
Verantwortlich fĂ¼r die Einhaltung der Pflichten gem. §§ 11 bis 23 FinVermV ist der Gewerbetreibende. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgefĂ¼hrten PrĂ¼fung eine Beurteilung Ă¼ber die Einhaltung der vorgenannten Pflichten abzugeben.
ORGANISATORISCHE VORKEHRUNGEN
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§§ 22 und 23 FinVermV)
Die nach §§ 22 und 23 FinVermV einzuhaltenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten werden nach Angaben des Gewerbetreibenden Ă¼berprĂ¼ft.
Folgende Aufzeichnungen hat der Gewerbetreibende zu fĂ¼hren und fristgemĂ¤ĂŸ aufzubewahren:
der Name und Vorname oder die Firma sowie die Anschrift des Anlegers,
der Nachweis, dass die in den §§ 12, 13, 15 und 17 genannten Angaben rechtzeitig und vollständig mitgeteilt wurden,
der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 1 genannten Informationen rechtzeitig und vollständig eingeholt wurden und Ă¼ber geeignete Finanzanlagen beraten wurde, (Anmerkung: wenn nur die Anlagenvermittlung ohne die Anlageberatung betrieben wurde, ist dieser Punkt zu streichen),
der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 2 Satz 1 genannten Informationen rechtzeitig und vollständig eingeholt und die in Satz 3 und 4 genannten Informationen rechtzeitig und vollständig mitgeteilt wurden, sowie
der Nachweis Ă¼ber das Beratungsprotokoll nach § 18 und seine Aushändigung an den Anleger.
Informationspflichten (§§ 12, 13 und 14 FinVermV)
Statusbezogene Informationen nach § 12 FinVermV
Informationen des Gewerbetreibenden in Textform, durch Ăœbergabe eines Informationsblattes sowie durch Angaben auf der Internetseite,
Informationen Ă¼ber den Gewerbetreibenden wie Name und Firma, Adress- und Kontaktdaten,
erteilte Erlaubnis,
Eintrag im Finanzvermittlerregister einschlieĂŸlich Registrierungsnummer und deren NachprĂ¼fbarkeit,
Angaben zu den Emittenten der Produkte zu denen eine Beratung oder Vermittlung stattfindet,
sowie Name und Anschrift der Erlaubnisbehörde.
Information des Anlegers Ă¼ber Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte einschlieĂŸlich der wesentlichen Anlegerinformationen nach § 13 Abs. 4 FinVermV
PrĂ¼fung der Verpflichtung gem. § 13 FinVermV:
Bereitstellung von standardisierten Informationsblättern durch Nennung der Website-Adresse: Die Informationsblätter mĂ¼ssen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:
Ziele und Anlagepolitik
Risiko- und Ertragsprofil einschlieĂŸlich der Beschreibung des Maximalrisikos und des Geschäftsrisikos
Kosten
Wertentwicklung in der Vergangenheit
Informationspflichten – Redliche, eindeutige und nicht irrefĂ¼hrende 
Informationen und Werbung nach § 14 FinVermV
Angabe der Verwendung von Werbemitteilungen durch den Geschäftsinhabers.
Einholung von Informationen Ă¼ber den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen (§ 16 FinVermV)
Vor Erbringung der Anlagenvermittlungen bzw. Anlageberatung sind von den Kunden Informationen Ă¼ber ihre Kenntnisse und Erfahrungen in Wertpapiergeschäften, Ă¼ber ihre mit den Geschäften verfolgten Ziele und Ă¼ber ihre finanziellen Verhältnisse erfragt. Die Dokumentation dieser auf einem standardisierten Fragebogen wird geprĂ¼ft.
Der Inhalt des Fragebogens muss den Kunden erläutert werden. Er ist vom Kunden zu unterzeichnen. Den Kunden ist eine Kopie auszuhändigen, das Original sollte in der Kundenakte verwahrt werden.
Entsprechend den Kundenangaben erfolgt die PrĂ¼fung, welche Anlagestrategie und konkreten Finanzinstrumente fĂ¼r den jeweiligen Kunden geeignet sind.
Geeignetheitstest bei Anlageberatung (§ 16 Abs. 1 und 3 FinVermV)
Der Geeignetheitstest stellt die Grundlage fĂ¼r die Auswahl der zu empfehlenden Anlagestrategien und Anlagenprodukte dar, die den Anlagezielen, finanziell tragbaren Anlagerisiken und dem persönlichen Verständnishorizont der Kunden zu entsprechen haben. Der Geeignetheitstest wird fĂ¼r jeden Kunden schriftlich dokumentiert.
Der Geeignetheitstest umfasst folgende Kriterien gem. § 16 Abs. 1 S. 2 FinVermV
1. Entspricht die empfohlene Finanzanlage den Anlagezielen des Anlegers?
2. Sind die aus der empfohlenen Finanzanlage resultierenden Anlagerisiken fĂ¼r den Anleger entsprechend seinen Anlagezielen finanziell tragbar?
3. Versteht der Anleger die Anlagerisiken mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen?
Angemessenheitstest bei Anlagevermittlung (§ 16 Abs. 2 FinVermV)
Der Angemessenheitstest stellt die Grundlage fĂ¼r die Auswahl der zu vermittelnden Finanzanlagen dar, die den Anlagezielen, finanziell tragbaren Anlagerisiken und dem persönlichen Verständnishorizont der Kunden zu entsprechen haben. Die Angemessenheit beurteilt sich insbesondere danach, ob der Anleger Ă¼ber die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfĂ¼gt, um die Risiken im Zusammenhang mit der Art der Finanzanlage angemessen beurteilen zu können.
DurchfĂ¼hrung des Geignetheitstests / des Angemessenheitstests
Sowohl die PrĂ¼fung der Geeignetheit als auch der Angemessenheit erfolgt durch die Verwendung eines einheitlichen und standardisierten Formulars. (WpHG-Bogen gem. § 32 Abs. 4 WpHG).
Geeignetheit und Angemessenheit werden nach folgenden Kriterien Ă¼berprĂ¼ft:
Abfrage des bisherigen Anlageverhaltens
Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers mit bestimmten Anlageprodukten
Erfahrungen mit Finanzdienstleistungen
Finanzielle Verhältnisse des Kunden
Vermögensstatus
Liquiditätsstatus
Anlageziele des Anlegers
Ruhestandsplanung
Vermögensaufbau
Vermögenssicherung
Nutzung staatlicher Förderung
Kurzfristige Kapitalanlage
Absicherung Einkommen und Vermögen
Risikobereitschaft des Anlegers
Sechs Kategorien von keinerlei Risikobereitschaft bis Offensiv / spekulativ – Höchstes Risiko
Zeithorizont
Anlegerprofil
Anlageziel
Anhand der vorgenannten Fragen wird eine Bewertung vorgenommen und grafisch unterlegt.
Verbot der Verleitung zum Unterlassen von Angaben (§ 16 Abs. 4 FinVermV)
Gewerbetreibende dĂ¼rfen Anleger nicht dazu verleiten, Angaben nach § 16 Absätze 1 bis 3 zurĂ¼ckzuhalten.
Pflichten im Zusammenhang mit der Anlageberatung (§§ 15 und 18 FinVermV)
Bereitstellung des Informationsblatts (§ 15 FinVermV)
Anfertigung eines Beratungsprotokolls (§ 18 FinVermV)
Die gem. § 18 Abs. 2 FinVermV geforderten Angaben sind in einem Beratungsprotokoll zu dokumentieren:
Anlass der Anlageberatung,
Dauer des Beratungsgesprächs,
der Anlageberatung zugrunde liegenden Informationen Ă¼ber die persönliche Situation des Kunden, einschlieĂŸlich der nach § 16 einzuholenden Informationen,
Finanzanlagen, die Gegenstand der Anlageberatung waren,
vom Anleger im Zusammenhang mit der Anlageberatung geäuĂŸerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung, sowie
im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die fĂ¼r diese Empfehlungen genannten wesentlichen GrĂ¼nde.
Offenlegung von Zuwendungen (§ 17 FinVermV)
Der Gewerbetreibende darf im Zusammenhang mit der Vermittlung von und Beratung Ă¼ber Finanzanlagen nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind.
Dies gilt nicht, wenn
1. der Gewerbetreibende Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder ggf. die Berechnungsart in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offengelegt oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt,
2. die Zuwendung der ordnungsgemĂ¤ĂŸen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegensteht.
Der Gewerbetreibende hat die erhaltenen Zuwendungen gemĂ¤ĂŸ im Rahmen des Verkaufsgesprächs offengelegt und in der Anlage zum Beratungsprotokoll dokumentiert. Die Kunden haben bestätigt, ausreichend Ă¼ber die Zuwendungen i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 1 FinVermV informiert worden zu sein.
Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern (§ 20 FinVermV)
Die Erlaubnis gem. §§ 20 FinVermV ist dahingehend beschränkt, dass der Gewerbetreibende nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen.
Anzeigepflicht (§ 21 FinVermV)
Eine Anzeigepflicht gem. § 21 FinVermV von Zweigstellen und Niederlassungen wird geprĂ¼ft.
Stefan Schaal ist Diplom-Kaufmann und Absolvent der Universität Regensburg mit Spezialisierung in WirtschaftsprĂ¼fung und Steuerberatung. Seit 1996 selbständiger WirtschaftsprĂ¼fer und Fachberater fĂ¼r Unternehmensnachfolge (DStV e. V.), betreut er als MitbegrĂ¼nder seiner Kanzlei Mandanten vom Mittelstand bis zu grĂ¶ĂŸeren Unternehmen.
Kontakt aufnehmen
Das könnte Sie noch interessieren:
WIRTSCHAFTSPRĂœFUNG 12 Sep 2020
Gesetzliche und freiwillige JahresabschlussprĂ¼fung
WIRTSCHAFTSPRĂœFUNG 12 Sep 2020
Gesetzliche und freiwillige KonzernabschlussprĂ¼fung
WIRTSCHAFTSPRĂœFUNG 12 Sep 2020
PrĂ¼fungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung
WIRTSCHAFTSPRĂœFUNG 12 Sep 2020
PrĂ¼fung nach der Finanzanlagenvermittlerverordnung
WIRTSCHAFTSPRĂœFUNG 12 Sep 2020
PrĂ¼fungen der Vollständigkeitserklärung in den Verkehr gebrachter Verkaufsverpackungen